§ 41 – Waffenverbote für den Einzelfall
WAFFG · Waffengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – 5 StR 235/23ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR235.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9/21ECLI:DE:BVerwG:2022:200122B6B9.21.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – 5 StR 555/18ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR555.18.0
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 6 C 36/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U6C36.15.0
Hat die zuständige Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnis und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.03.2015 – 3 A 268/14
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 30/11
1. § 41 Abs. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Verboten werden darf auch der künftige Besitz. 2. Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes eingeräumt, soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. 3. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers.
- BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 – 6 B 17/11, 6 B 17/11 (6 C 30/11)
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