§ 1 – Zweck des Waffenregisters

WAFFRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

(1)Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es 1.Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
2.sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2)Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet: 1.Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
2.waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 WAFFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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