Gesetz über das Nationale Waffenregister
WAFFRG · 34 Normen
- § 1Zweck des Waffenregisters
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Registerbehörde
- § 4Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
- § 5Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
- § 6Grunddaten des Waffenregisters
- § 7Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
- § 8Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
- § 9Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
- § 10Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
- § 11Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
- § 12Protokollierungspflicht bei der Speicherung
- § 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
- § 14Form des Übermittlungsersuchens
- § 15Inhalt des Übermittlungsersuchens
- § 16Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
- § 17Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
- § 18Zulässigkeit der Datenübermittlung
- § 19Gruppenauskunft
- § 20Datenabruf im automatisierten Verfahren
- § 21Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
- § 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
- § 23Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
- § 24Datenübermittlung für statistische Zwecke
- § 25Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
- § 26Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
- § 27Speicherfristen
- § 28Verantwortlichkeiten für die Löschung
- § 29Einschränkung der Verarbeitung
- § 30Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 31Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- § 32Verordnungsermächtigung
- § 33Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 34Übergangsvorschrift
Gesetz über das Nationale Waffenregister ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.