§ 32 – Verordnungsermächtigung

WAFFRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

(1)Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen: 1.zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,
2.zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,
3.zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
4.zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19,
5.zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 20 und 21,
6.zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
7.zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.
(2)Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben. Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 WAFFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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