§ 19 – Gruppenauskunft

WAFFRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn 1.dies im Einzelfall erforderlich ist a)bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder aa)zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,
bb)zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder
cc)für Zwecke der Strafrechtspflege,
b)bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2,
c)bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirmdienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder
d)bei einem Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
2.die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,
3.die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und
4.die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 WAFFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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