§ 12 – Vorratshaltung

WASSIG · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1.die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,
2.den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
(2)Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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