§ 14 – Benutzung der Gewässer

WASSIG · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Die Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und Einrichtungen, auf die sich der Verpflichtungsbescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des § 1 erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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