§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

WASSIG · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,
2.die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,
3.eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,
4.entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
5.entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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