§ 35 – Stadtstaaten-Klausel

WASSIG · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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