§ 30

WASTR_BGVTR · Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

1.Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß dieser Vertrag den Übergang der Wasserstraßen nur vorläufig und nicht vollständig regelt und der endgültigen Regelung nicht vorgreift. Die notwendigen Ergänzungen und Änderungen werden im Wege weiterer Vereinbarungen getroffen werden. Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, entscheidet der Staatsgerichtshof.
2.Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vertragsbestimmungen ergeben, werden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist, durch ein Schiedsgericht von 5 Mitgliedern entschieden. Für jeden Streitfall ernennt der Reichsrat den Vorsitzenden und bestimmen das Reich und das beteiligte Land je 2 Beisitzer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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