§ 5 – Einlegung der Beschwerde

WBO · Wehrbeschwerdeordnung

(1)Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
(2)Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
(3)Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021 – 1 WB 27/21ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B1WB27.21.0

    Eine mittels PKI-Karte der Bundeswehr signierte Lotus-Notes-Nachricht genügt nicht den Anforderungen an eine sichere elektronische Form im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.02.2020 – 2 WRB 1/19ECLI:DE:BVerwG:2020:270220B2WRB1.19.0

    Disziplinarvorgesetzte müssen durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass schriftliche Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist um 24 Uhr eingelegt werden können. Andernfalls kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 WB 64/19ECLI:DE:BVerwG:2020:260220B1WB64.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2019 – 2 WNB 3/19, 2 WNB 3/19 (2 WRB 1/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B2WNB3.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.07.2018 – 1 WB 30/17ECLI:DE:BVerwG:2018:190718B1WB30.17.0

    Wird durch Organisationsweisung einer höheren militärischen Dienststelle für den Bereich einer Kaserne eine Zentrale Post- und Kurierstelle eingerichtet, kann dort mit Rechtswirkung für den nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Beschwerde fristwahrend eingelegt werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 WB 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1WB7.15.0

    Die Monatsfrist, nach deren (fruchtlosen) Ablauf in einem Wehrbeschwerdeverfahren ein Rechtsbehelf wegen Untätigkeit eingelegt werden kann (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), stellt keine Bearbeitungsfrist für die zuständige Stelle (§ 9 WBO) dar. Sie beginnt auch dann mit der Einlegung der Beschwerde oder weiteren Beschwerde zu laufen, wenn diese bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten eingelegt wird und der zuständigen Stelle erst zugeleitet werden muss.

  • BVerwG, Beschl. v. 05.02.2015 – 1 WB 19/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050215B1WB19.14.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012 – 1 WB 3/12
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2010 – 2 WDB 3/10

    1. Im Falle des § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO (juris: WDO 2002) ist die weitere Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen, nicht aber bei der Stelle, die über die Beschwerde entschieden hat. 2. Bei Dienststellen, in denen Soldaten Personalvertretungen gewählt haben, ist auch bei Disziplinarmaßnahmen anhörungspflichtige Stelle allein der Dienststellenleiter und nicht der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde (wie 1. WD-Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrR 2007, 162). 3. Eine Anhörung nach § 27 Abs. 1 SBG ist unzureichend, wenn der Disziplinarvorgesetzte der Vertrauensperson nicht die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe mitteilt. 4. Folge einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung der Vertrauensperson ist die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme. Die Anhörung kann auch nicht in dem Beschwerdeverfahren ganz oder gegebenenfalls teilweise nachgeholt werden.

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