§ 6 – Frist und Form der Beschwerde
WBO · Wehrbeschwerdeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 WB 62.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB62.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.09.2025 – 1 W-VR 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B1WVR11.25.0
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens für eine förderliche militärische Verwendung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme, die nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO bestandskräftig werden kann.
- BVerwG, Beschl. v. 30.04.2025 – 1 WB 62.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300425B1WB62.24.0
Nachträgliche Änderungen von dienstlichen Beurteilungen sind im Soldatenrecht nur bei ordnungsgemäßer Eröffnung und unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig.
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 WB 42/23ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB42.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 WB 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB7.23.0
Enthält ein Bescheid sowohl eine Entscheidung in einer statusrechtlichen Angelegenheit als auch zu einer truppendienstlichen Erstmaßnahme, muss sich die Rechtsbehelfsbelehrung klar und unmissverständlich über alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und die dabei jeweils zu beachtenden formellen Anforderungen an deren Einlegung nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG äußern.
- BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 WB 23/22ECLI:DE:BVerwG:2023:261023B1WB23.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 WRB 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:261023B1WRB1.22.0
1. Die wirksame Erhebung einer Wehrbeschwerde setzt den erkennbaren Willen des Beschwerdeführers voraus, dass die von ihm geforderte Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens erfolgen soll. 2. "Mobbing" stellt als Zusammenfassung eines mehraktigen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.
- BVerwG, Beschl. v. 25.05.2023 – 1 WB 51/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250523B1WB51.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.06.2022 – 1 WB 48/21ECLI:DE:BVerwG:2022:150622B1WB48.21.0
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