§ 9 – Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid

WBO · Wehrbeschwerdeordnung

(1)Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.
(2)Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.
(3)Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.
(4)In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 07.10.2021 – 1 W-VR 14/21ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B1WVR14.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2017 – 1 WB 41/16ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B1WB41.16.0

    1. Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle (§ 9 Abs. 1 WBO) ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen, die einer Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zugrunde liegen, zu ändern oder zu ergänzen. 2. Personalwirtschaftliche Erwägungen (hier: das Ziel, Soldaten in einem defizitär besetzten fachlichen Werdegang zu halten) sind kein zulässiges Kriterium, um einen Bewerber von der Betrachtung in einem Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) auszuschließen. 3. Wird ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens fortgesetzt, obwohl kein Bewerber alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt, so muss der Verzicht auf die ursprünglichen Anforderungen gegenüber allen Bewerbern gleichmäßig gehandhabt werden. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn ein Bewerber, der ein bestimmtes Kriterium des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht erfüllt, ohne (dokumentierten) sachlichen Grund von der Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen wird, während ein anderer Bewerber, der ein anderes Kriterium des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht erfüllt, hierin einbezogen wird.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 WB 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1WB7.15.0

    Die Monatsfrist, nach deren (fruchtlosen) Ablauf in einem Wehrbeschwerdeverfahren ein Rechtsbehelf wegen Untätigkeit eingelegt werden kann (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), stellt keine Bearbeitungsfrist für die zuständige Stelle (§ 9 WBO) dar. Sie beginnt auch dann mit der Einlegung der Beschwerde oder weiteren Beschwerde zu laufen, wenn diese bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten eingelegt wird und der zuständigen Stelle erst zugeleitet werden muss.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.01.2010 – 1 WB 52/08

    1. Die dem Dienstherrn obliegende Pflicht, die wesentlichen Auswahlerwägungen für die Besetzung militärischer Dienstposten schriftlich zu dokumentieren, ist primär von der Stelle der Bundeswehr zu erfüllen, die für die Auswahlentscheidung zuständig ist. 2. Die Dokumentationspflicht kann auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn diese im Beschwerdeverfahren eine eigene Sachentscheidung trifft.

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