§ 4 – Meldepflicht

WD_NGV · Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

(1)Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
(2)Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 WD_NGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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