§ 7 – Ordnungswidrigkeiten

WD_NGV · Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,
4.entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 WD_NGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 WD_NGV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.