§ 42 – Belastung eines Erbbaurechts

WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1)Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2)Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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