§ 2 – Anwendung dieses Gesetzes

WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz

(1)Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3)Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
(4)Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 31.08.2011 – 6 B 35/11

    Der Ausschluss der Berufung in Wehrpflichtsachen nach § 34 WPflG (juris: WehrPflG) gilt auch in allen Verfahren, die bei Inkrafttreten des § 2 WPflG noch nicht abgeschlossen waren.

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