§ 2 – Anwendung dieses Gesetzes
WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 31.08.2011 – 6 B 35/11
Der Ausschluss der Berufung in Wehrpflichtsachen nach § 34 WPflG (juris: WehrPflG) gilt auch in allen Verfahren, die bei Inkrafttreten des § 2 WPflG noch nicht abgeschlossen waren.
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