§ 4 – Arten des Wehrdienstes

WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz

(1)Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1.den Grundwehrdienst (§ 5),
2.die Wehrübungen (§ 6),
3.die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2)(weggefallen)
(3)Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 21.11.2019 – 2 WD 31/18ECLI:DE:BVerwG:2019:211119U2WD31.18.0

    Ein einmaliger, nicht geringfügiger Betrugsversuch eines Reserveoffiziers stellt jedenfalls dann ein unwürdiges Verhalten i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG dar, wenn er sich gegen den Dienstherrn richtet.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 WEHRPFLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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