§ 33 – Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr

WEIN_V_1995 · Wein-Überwachungsverordnung

(1)Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit 1.Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;
2.Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;
3.Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;
4.Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;
5.Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;
6.Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;
7.Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;
8.Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.
(2)Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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