§ 36 – Probenahme und Kosten

WEIN_V_1995 · Wein-Überwachungsverordnung

(1)Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.
(2)Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Kosten nicht erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 WEIN_V_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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