§ 8 – Buch des Geschäftsvermittlers

WEIN_V_1995 · Wein-Überwachungsverordnung

Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen: 1.das Datum des Kaufvertrages,
2.die Nummer des Ankaufes,
3.die Bezugsnummer des Begleitpapiers,
4.die Bezeichnung des Erzeugnisses,
5.die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,
6.der Name und die Anschrift des Verkäufers und
7.der Name und die Anschrift des Käufers.
Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 WEIN_V_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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