§ 1 – Berufung der Mitglieder

WEINASACHV · Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten

(1)Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) beruft die Mitglieder des Sachverständigenausschusses auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Ernährung und Landwirtschaft und für Gesundheit für vier Jahre. Die Wiederberufung ist zulässig.
(2)Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitgliedschaft des Ersatzmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 ordnungsgemäß geendet hätte.
(3)Ein Mitglied kann sich für die Dauer einer Abwesenheit bei einer Sitzung des Sachverständigenausschusses durch das für ihn benannte Ersatzmitglied vertreten lassen. Der Vertretungsfall ist der Bundesanstalt vor der Sitzung bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 WEINASACHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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