§ 2 – Sitzungen des Sachverständigenausschusses

WEINASACHV · Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten

(1)Der oder die nach § 3c Absatz 3 des Weingesetzes den Vorsitz führende Vertreter oder Vertreterin der Bundesanstalt lädt bei Bedarf zu den Sitzungen ein. Er oder sie hat sicherzustellen, dass sich der Sachverständigenausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang mit den Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten im Hinblick darauf, ob sie auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen (Informationen), befassen kann.
(2)Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die der Bundesanstalt zur Genehmigung vorliegenden Informationen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung übersandt. Im Vertretungsfalle können die Informationen auch noch später, spätestens unmittelbar nach Bekanntgabe des Vertretungsfalles, dem Ersatzmitglied übersandt werden.
(3)Der Sachverständigenausschuss gibt in der Regel sein Votum zu den Informationen in der Sitzung ab, für die den Mitgliedern die Informationen vorgelegt worden sind. Ausnahmsweise, insbesondere bei schwierigen Fragestellungen oder besonders umfangreichen Unterlagen, kann das Votum auch in einer späteren Sitzung abgegeben werden. Die spätere Sitzung muss innerhalb eines Monats nach der Sitzung mit erstmaliger Befassung durchgeführt werden.
(4)Die Bundesanstalt fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Sitzung übermittelt wird. Jedes Mitglied oder Ersatzmitglied, das jeweils an der Sitzung teilgenommen hat, hat das Recht, den Inhalt der Niederschrift innerhalb einer Woche nach Eingang zu beanstanden. Über die Beanstandung wird in der nächsten Sitzung des Sachverständigenausschusses befunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WEINASACHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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