§ 1

WEIZENRATVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat gilt das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971. Das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1971 (Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971) werden nachstehend veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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