§ 3

WEIZENRATVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 nach seinem Artikel 26 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WEIZENRATVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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