§ 19

WERTAUSGLG · Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

Das Grundstück ist dem Eigentümer unverzüglich nach der Freigabe herauszugeben. Ist der Wert des Grundstücks nicht unbeträchtlich erhöht und rechtfertigen Tatsachen die Besorgnis, daß der Grundstückseigentümer das Grundstück und die mit ihm verbundene Sache nicht ordnungsgemäß bewirtschaften oder den Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik nicht erfüllen wird, so kann die Bundesrepublik vor einer Vereinbarung über die Wertausgleichsverpflichtung oder über den Erwerb des Grundstücks durch die Bundesrepublik oder vor Beendigung eines Verfahrens nach § 9 oder § 11 die Herausgabe davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer eine der Werterhöhung entsprechende Sicherheit leistet. Kommt eine Einigung über die Art oder die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zustande, so wird die Sicherheit auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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