§ 20

WERTAUSGLG · Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

Gelangt der Grundstückseigentümer nicht alsbald nach Freigabe in den Genuß der Nutzung des Grundstücks, so hat ihm die Bundesrepublik zum Ausgleich für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Zinsen nach § 18 sind, soweit sie für den gleichen Zeitraum gewährt werden, auf die Entschädigung anzurechnen. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Vereinbarung nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 WERTAUSGLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 20 WERTAUSGLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.