§ 17 – Ordnungswidrigkeiten

WESER_JADELOTSV_2003 · Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
2.einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
3.als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
4.als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
5.der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
6.als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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