§ 12 – Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung

WFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1)Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,
2.Einsatzmittel zu handhaben,
3.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
4.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
5.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
(2)Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Brände löschen und
2.Menschen retten.
(3)Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4)Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 WFAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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