Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
WFAUSBV · 20 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereich von Teil 1
- § 10Inhalt von Teil 2
- § 11Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 12Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung
- § 13Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz
- § 14Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17Übergangsregelung
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.