§ 16 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

WFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Handwerkliche Arbeiten mit 30 Prozent,
2.Brandbekämpfung und Menschenrettung mit 20 Prozent,
3.Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit 20 Prozent,
4.Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr mit 20 Prozent,
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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