Art. 1

WG · Wechselgesetz

Der gezogene Wechsel enthält: 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.die Angabe der Verfallzeit;
5.die Angabe des Zahlungsortes;
6.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.die Unterschrift des Ausstellers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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