Art. 3

WG · Wechselgesetz

(1)Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2)Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3)Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 WG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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