§ 3 – Begriffsbestimmungen
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Die Ermäßigung des Abgabesatzes hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG setzt die Festlegung von Anforderungen für diesen Schadstoff in der Abwasserverordnung voraus. Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.
1. Die Ermäßigung des Abgabesatzes hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG setzt die Festlegung von Anforderungen für diesen Schadstoff in der Abwasserverordnung voraus. Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0
Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0
- Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
- BVerwG, Beschl. v. 15.03.2021 – 4 B 16/20ECLI:DE:BVerwG:2021:150321B4B16.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.12.2020 – 3 B 45/19ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B3B45.19.0
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8/17ECLI:DE:BVerwG:2018:271118U9A8.17.0
1. Nach § 6 UmwRG (ebenso jetzt § 17e Abs. 5 FStrG) ist neuer Tatsachenvortrag außerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist unabhängig von einer konkreten Verfahrensverzögerung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit er nicht genügend entschuldigt wird. Innerhalb der Klagebegründungsfrist sind die Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben. 2. Eine ordnungsgemäße Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen der Vorhabenzulassung setzt regelmäßig eine Ermittlung des Ist-Zustands der betroffenen Gewässer und hierauf aufbauend eine gewässerkörperbezogene Auswirkungsprognose voraus. 3. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Methode der Critical Loads und das Abschneidekriterium einer Zusatzbelastung von 0,3 kg/ha*a die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 (C-293/17) ergibt sich nicht, dass diese Kriterien mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar sind. 4. Auch eine zur Vermeidung des Tötungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung einer Art kann den Tatbestand des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen, wenn sie während der geschützten Zeiten stattfindet und erheblich ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.08.2017 – 4 B 188/16
- 1. Zur Frage der Gewässereigenschaft eines wasserführenden Grabens, der teilweise verrohrt ist. 2. Einem Gewässer kann neben der Gewässerfunktion keine Entwässerungsfunktion zukom-men (Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie).
1. Zur Frage der Gewässereigenschaft eines wasserführenden Grabens, der teilweise verrohrt ist. 2. Einem Gewässer kann neben der Gewässerfunktion keine Entwässerungsfunktion zukom-men (Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie).
- BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0
1. Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. 40; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109). 2. Das Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG) und das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG) müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (Rn. 478). 3. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands/Potenzials im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 WHG liegt vor, sobald sich der Zustand/das Potenzial mindestens einer biologischen Qualitätskomponente der Anlage 3 Nr. 1 zur Oberflächengewässerverordnung um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers dar (Rn. 479; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70). 4. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Rn. 480). 5. Bei als erheblich verändert eingestuften Oberflächenwasserkörpern (vgl. § 28 WHG) ist Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial (Rn. 482 ff.). 6. Dem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG kommt verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen Behörden zu, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden (Rn. 489). 7. Für die Verschlechterungsprüfung kommt es auf die biologischen Qualitätskomponenten an; die hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 zur Oberflächengewässerverordnung (OGewV 2011/2016) haben nur unterstützende Bedeutung (Rn. 496 f.). 8. Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit (Rn. 506). 9. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch die Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (= Anlage 8 zur OGewV 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (Rn. 578). 10. Für einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot ist maßgeblich, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen (Rn. 582). 11. Die Genehmigungsbehörden haben bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind (Rn. 586). 12. Das Maßnahmenprogramm muss auf die Verwirklichung des Bewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft (Rn. 586). 13. Die Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz verlangen nicht, bei der Vorhabenzulassung die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu berücksichtigen (Rn. 594 f.).
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