§ 4 – Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26/23ECLI:DE:BFH:2026:U.260226.IVR26.23.0
1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von diesem Begriff umfasst (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung).
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22ECLI:DE:BVerwG:2024:181224U6C13.22.0
1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 – 9 A 23/19ECLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A23.19.0
Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.04.2020 – 1 BvR 173/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200416.1bvr017316
- BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 18/16ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U3C18.16.0
Die allgemeine Zulassung der Schifffahrt durch eine behördliche Schiffbarkeitserklärung beschränkt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers. Dass die fließende Welle nach § 4 Abs. 2 WHG (juris: WHG 2009) nicht eigentumsfähig ist, ändert daran nichts. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, ihm die Klagebefugnis für eine gegen die Schiffbarkeitserklärung gerichtete Klage zuzuerkennen.
- BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 9 C 15/16ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U9C15.16.0
1. Ein durch das Wasserentnahmeentgelt abschöpfungsfähiger Sondervorteil liegt bei einer erlaubnispflichtigen Wasserentnahme auch dann vor, wenn das Gewässer, aus dem entnommen wird, in Privateigentum steht. 2. Die Wasserentnahme zum Zwecke der Kieswäsche und anschließende Wiedereinleitung des genutzten Wassers stellt keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch dar.
- BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30/10
1. Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. 2. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang. 3. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat.
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