§ 36 – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.11.2025 – 10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B10B3.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.10.2023 – 10 B 6/23ECLI:DE:BVerwG:2023:231023B10B6.23.0
- Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
- BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0
1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.09.2018 – 4 A 762/16
- BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – V ZR 15/13
- 1. Es besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang, wenn eine nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung weiter gilt. 2. In diesem Fall entsteht kein Abwasserbeseitigungsbeitrag. 3. Abwasserbeseitigungskonzepte sind keine Maßnahmenprogramme i. S. d. § 63 Abs. 6 Satz 3 SächsWG.
1. Es besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang, wenn eine nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung weiter gilt. 2. In diesem Fall entsteht kein Abwasserbeseitigungsbeitrag. 3. Abwasserbeseitigungskonzepte sind keine Maßnahmenprogramme i. S. d. § 63 Abs. 6 Satz 3 SächsWG.
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