§ 37 – Wasserabfluss
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – III ZR 182/24ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIIZR182.24.0
- BGH, Beschl. v. 22.02.2024 – III ZR 63/23ECLI:DE:BGH:2024:220224BIIIZR63.23.0
- BGH, Urt. v. 20.04.2023 – III ZR 92/22ECLI:DE:BGH:2023:200423UIIIZR92.22.0
1. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen. 2. Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben. Fortführung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183 sowie BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255.
- BGH, Urt. v. 31.10.2019 – III ZR 64/18ECLI:DE:BGH:2019:311019UIIIZR64.18.0
Ordnungsgemäße Entwässerung aus Anlass einer Straßensanierung 1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass - weiterhin - eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird. 2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt. 3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre. 4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.
- BGH, Urt. v. 09.05.2019 – III ZR 388/17ECLI:DE:BGH:2019:090519UIIIZR388.17.0
Rückstau von Niederschlagswasser 1. Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen. 2. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.
- BGH, Urt. v. 26.01.2017 – III ZR 465/15ECLI:DE:BGH:2017:260117UIIIZR465.15.0
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