§ 39 – Gewässerunterhaltung
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22ECLI:DE:BVerwG:2024:181224U6C13.22.0
1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist.
- 1. Wenn nach den Regelungen einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die Gebührenpflicht an das Eigentum an dem durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstück anknüpft, muss die für eine Erschließung erforderliche Zugangsmöglichkeit unmittelbar aus dem Grundstückseigentum folgen und durch eine aus dem Eigentum resultierende Verfügungsmacht vermittelt werden (hier verneint für den Fall, dass die rechtliche Zugangsmöglichkeit allein aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltungslast aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 40 WHG folgt). 2. Grundsätzlich kann auch durch das Eigentum an einem Gewässergrundstück ein straßenreinigungsrechtlicher Sondervorteil vermittelt werden.
1. Wenn nach den Regelungen einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die Gebührenpflicht an das Eigentum an dem durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstück anknüpft, muss die für eine Erschließung erforderliche Zugangsmöglichkeit unmittelbar aus dem Grundstückseigentum folgen und durch eine aus dem Eigentum resultierende Verfügungsmacht vermittelt werden (hier verneint für den Fall, dass die rechtliche Zugangsmöglichkeit allein aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltungslast aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 40 WHG folgt). 2. Grundsätzlich kann auch durch das Eigentum an einem Gewässergrundstück ein straßenreinigungsrechtlicher Sondervorteil vermittelt werden.
- BGH, Urt. v. 01.12.2022 – III ZR 54/21ECLI:DE:BGH:2022:011222UIIIZR54.21.0
1. Wenn und soweit die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht einer Verkehrssicherungspflicht inhaltlich gleichkommt, hat sie drittschützenden Charakter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Weiterentwicklung von Senat, Urteile vom 24. Februar 1994 - III ZR 4/93, BGHZ 125, 186, 188 und vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 374). 2. Die Gewässerschau dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer. Fallen bestimmte Anlagen nicht in die Unterhaltungslast des mit der Gewässerschau betrauten Unterhaltungsverpflichteten, sind sie auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst. Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche für den Gewässerunterhaltungspflichtigen ohne weiteres zu erkennende Gefahrenquelle dar, kann dieser gleichwohl verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwirken. 3. Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu beschauen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- C-297/19 – Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein e. V. gegen Kreis NordfrieslandECLI:EU:C:2020:533
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Umwelthaftung – Richtlinie 2004/35/EG – Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich – Schädigung, die nicht als ‚erhebliche Schädigung‘ eingestuft werden kann – Begriff ‚Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht‘ – Art. 2 Nr. 7 – Begriff ‚berufliche Tätigkeit‘ – Aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübte Tätigkeit – Einbeziehung oder Nichteinbeziehung
- BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0
1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.09.2018 – 4 A 762/16
- BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 8/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220415U7C8.13.0
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