§ 40 – Träger der Unterhaltungslast
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 03.12.2025 – 9 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U9C5.24.0
1. Soweit Regelungen des Wasserverbandsgesetzes nach § 55 Abs. 1 WG LSA für Unterhaltungsverbände nach § 54 Abs. 1 WG LSA gelten, handelt es sich um Landesrecht (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - juris Rn. 11 zur früheren Rechtslage in Sachsen-Anhalt). 2. Der Vorteil, der die Umlage der Verbandsbeiträge nach Art. 56 Abs. 1 WG LSA im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG rechtfertigt, liegt darin, dass den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (wie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 29). 3. Die Teilnahme eines Grundstücks am großen Wasserkreislauf ist kein Sachgrund, der eine Umlage der Verbandsbeiträge im Einklang mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG rechtfertigen kann, weil sie keine konkret-individuelle Zurechnung des mit der Umlage belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten ermöglicht. 4. Dass die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 56 Abs. 1 WG LSA gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Verbandsgebiet unabhängig davon festgesetzt werden kann, ob die Grundstücke tatsächlich einen Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursachen, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Belastungsgleichheit vereinbar. 5. Es ist verfassungsrechtlich zwingend geboten, die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 56 Abs. 2 WG LSA i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 KAG LSA wegen Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall zu erlassen, wenn feststeht, dass ein Grundstück keinen Wasserzufluss zu den zu unterhaltenden Gewässern verursacht und der Grundstückseigentümer deshalb von der Gewässerunterhaltung keinen Vorteil hat.
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22ECLI:DE:BVerwG:2024:181224U6C13.22.0
1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist.
- 1. Wenn nach den Regelungen einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die Gebührenpflicht an das Eigentum an dem durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstück anknüpft, muss die für eine Erschließung erforderliche Zugangsmöglichkeit unmittelbar aus dem Grundstückseigentum folgen und durch eine aus dem Eigentum resultierende Verfügungsmacht vermittelt werden (hier verneint für den Fall, dass die rechtliche Zugangsmöglichkeit allein aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltungslast aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 40 WHG folgt). 2. Grundsätzlich kann auch durch das Eigentum an einem Gewässergrundstück ein straßenreinigungsrechtlicher Sondervorteil vermittelt werden.
1. Wenn nach den Regelungen einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die Gebührenpflicht an das Eigentum an dem durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstück anknüpft, muss die für eine Erschließung erforderliche Zugangsmöglichkeit unmittelbar aus dem Grundstückseigentum folgen und durch eine aus dem Eigentum resultierende Verfügungsmacht vermittelt werden (hier verneint für den Fall, dass die rechtliche Zugangsmöglichkeit allein aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltungslast aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 40 WHG folgt). 2. Grundsätzlich kann auch durch das Eigentum an einem Gewässergrundstück ein straßenreinigungsrechtlicher Sondervorteil vermittelt werden.
- 1. Die §§ 239, 246 ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79 VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren. 2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1 VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2 VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird. 3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 4. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 6. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 7. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
1. Die §§ 239, 246 ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79 VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren. 2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1 VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2 VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird. 3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 4. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 6. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 7. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
- 1. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgebende Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 2. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 3. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 4. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 5. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
1. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgebende Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 2. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 3. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 4. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 5. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
- BGH, Urt. v. 01.12.2022 – III ZR 54/21ECLI:DE:BGH:2022:011222UIIIZR54.21.0
1. Wenn und soweit die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht einer Verkehrssicherungspflicht inhaltlich gleichkommt, hat sie drittschützenden Charakter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Weiterentwicklung von Senat, Urteile vom 24. Februar 1994 - III ZR 4/93, BGHZ 125, 186, 188 und vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 374). 2. Die Gewässerschau dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer. Fallen bestimmte Anlagen nicht in die Unterhaltungslast des mit der Gewässerschau betrauten Unterhaltungsverpflichteten, sind sie auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst. Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche für den Gewässerunterhaltungspflichtigen ohne weiteres zu erkennende Gefahrenquelle dar, kann dieser gleichwohl verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwirken. 3. Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu beschauen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- C-297/19 – Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein e. V. gegen Kreis NordfrieslandECLI:EU:C:2020:533
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Umwelthaftung – Richtlinie 2004/35/EG – Anhang I Abs. 3 zweiter Gedankenstrich – Schädigung, die nicht als ‚erhebliche Schädigung‘ eingestuft werden kann – Begriff ‚Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht‘ – Art. 2 Nr. 7 – Begriff ‚berufliche Tätigkeit‘ – Aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübte Tätigkeit – Einbeziehung oder Nichteinbeziehung
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.08.2017 – 4 B 188/16
- BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 7/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220415U7C7.13.0
§ 68 Abs. 1 WVG ermächtigt den Wasserverband zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung verbandlicher Pflichten.
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