§ 54 – Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.02.2024 – III ZR 63/23ECLI:DE:BGH:2024:220224BIIIZR63.23.0
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C3.21.0
1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt. 2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über deren Bewirtschaftung - hier den Transport - enthalten und ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19, Sappi Austria - Rn. 34).
- Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
- BVerwG, Beschl. v. 06.06.2018 – 7 B 16/17, 7 B 16/17 (7 C 19/18)ECLI:DE:BVerwG:2018:060618B7B16.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.02.2017 – 9 B 30/16ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B9B30.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B7.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 12/15ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B12.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 8/15ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B8.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 3/15ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B3.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B7B6.15.0
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