§ 57 – Einleiten von Abwasser in Gewässer
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Die Ermäßigung des Abgabesatzes hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG setzt die Festlegung von Anforderungen für diesen Schadstoff in der Abwasserverordnung voraus. Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.
1. Die Ermäßigung des Abgabesatzes hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG setzt die Festlegung von Anforderungen für diesen Schadstoff in der Abwasserverordnung voraus. Sie kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Abwasserströme gemeinsam eingeleitet werden und die Abwasserverordnung nicht für jeden einzelnen Abwasserstrom Anforderungen für diesen Schadstoff festlegt. Die Ermäßigung kann in diesem Fall nur nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gewährt werden. 2. Die gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV bei der gemeinsamen Einleitung von Abwasserströmen vorgesehene Mischungsrechnung ist nur möglich, wenn der Abwasserverordnung für alle betroffenen Abwasserströme Anforderungen für den Schadstoff entnommen werden können. Die Abwasserabgabenbehörde darf keine „Ersatzwerte“ festlegen, um eine Mischungsrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV durchführen zu können. 3. Bei Schadstoffen, für die in der Abwasserverordnung keine Anforderungen festgelegt sind, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AbwAG voraus, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Einhaltung des Standes der Technik folgt in diesen Fällen nicht automatisch daraus, dass der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte für diese Schadstoffe festlegt und diese Werte eingehalten werden. 4. Die Abwasserabgabenbehörde hat im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu prüfen, ob die Wasserbehörde die Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegt hat, weil diese im Hinblick auf die betroffene Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entsprochen haben, oder ob es sich um eine Sanierungsanordnung gehandelt hat. Ist Letzteres nicht der Fall, erfüllen die festgelegten Überwachungswerte die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabenbehörde ist nicht befugt, der Abgabenfestsetzung eine von der Wasserbehörde abweichende fachliche Einschätzung der Einhaltung des Standes der Technik zu Grunde zu legen. 5. Die Überlastung einer Kläranlage durch die tatsächliche Zuführung einer den Bemessungswert - hier: erheblich - übersteigenden Schmutzwasserfracht ändert nichts an der Einstufung der Anlage hinsichtlich der Größenklasse. Für diese ist ausschließlich der Bemessungswert und nicht die tatsächliche Zulauffracht maßgeblich.
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0
1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands. 2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt. 3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus. 4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist. 5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47). 6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49). 7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0
Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.09.2024 – 8 B 12/24ECLI:DE:BVerwG:2024:240924B8B12.24.0
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250124U7A4.23.0
1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16/15ECLI:DE:BVerwG:2018:120418U3A16.15.0
Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG <juris: WHG 2009>) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.
- BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 25/15ECLI:DE:BVerwG:2017:021117U7C25.15.0
Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG <juris: WHG 2009>) in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, ist auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.
- BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 – 7 B 43/11
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