§ 131m – Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von 1.Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
2.Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
3.Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
4.Führungszeugnissen
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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