§ 132 – Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1)Untersagt ist 1.das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
2.das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.
(2)Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3)Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
2.entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 132 WIPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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