§ 85 – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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