§ 87 – Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers, der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10 000 Euro beträgt. Richtet sich der Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer. Von der angefochtenen Höhe der verhängten Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 87 WIPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 87 WIPRO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.