§ 2

WIVWAUFLV · Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

(1)Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt 1.für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages
2.für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates
3.für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern
4.für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit
5.für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen
7.für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
8.für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz
9.für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WIVWAUFLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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