§ 3

WIVWAUFLV · Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

(1)Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt: a)im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:1.Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
2.Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
3.Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
4.Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
6.Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
7.Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
9.Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
10....
b)im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
12....
13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
c)im Bereich des Bundesministeriums des Innern:14.Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
d)im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:15.Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
16.Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2)Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WIVWAUFLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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