§ 10 – Wohnungsgrößen

WOFG · Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

(1)Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1.Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
(2)Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 RECLI:DE:BSG:2014:181114UB4AS914R0

    Ein Grundsicherungsträger kann im Rahmen seiner "Methodenfreiheit" ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden.

  • BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 RECLI:DE:BSG:2013:100913UB4AS7712R0

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.

  • BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 RECLI:DE:BSG:2013:160413UB14AS2812R0

    Die Regelung, nach der unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, ist auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, beispielsweise bei Auszug eines Mitbewohners, anwendbar.

  • BSG, Urt. v. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 RECLI:DE:BSG:2012:111212UB4AS4412R0
  • BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 RECLI:DE:BSG:2012:220812UB14AS1312R0

    1. Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen (hier: Alleinerziehung), sind bei Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen. 2. Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, können die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken.

  • BSG, Urt. v. 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 RECLI:DE:BSG:2012:160512UB4AS10911R0
  • BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 86/09 RECLI:DE:BSG:2011:260511UB14AS8609R0
  • BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 RECLI:DE:BSG:2011:130411UB14AS3209R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB14AS5010R0

    1. Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist. 2. Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt.

  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB14AS6509R0

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