§ 15 – Feststellung des Wahlergebnisses

WOS_2002 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1)Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2)Ungültig sind Stimmzettel, 1.die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
2.aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3)Der Wahlvorstand zählt 1.im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
2.im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 WOS_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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