§ 3 – Berichtszeitpunkt

WOSTATG · Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

(1)Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
(2)Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WOSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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